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   BFH, 22.08.1994 - V B 179/93   

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https://dejure.org/1994,4479
BFH, 22.08.1994 - V B 179/93 (https://dejure.org/1994,4479)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1994 - V B 179/93 (https://dejure.org/1994,4479)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1994 - V B 179/93 (https://dejure.org/1994,4479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Bedeutsamkeit von Grundsätzen bei der ertragsteuerrechtlichen Würdigung der Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebs zwischen Ehegatten auch für die Festsetzung von Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsteilung zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Auszug aus BFH, 22.08.1994 - V B 179/93
    Der BFH hat in dem Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) entschieden, daß im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht bereits dann zu verneinen ist, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß voll zogen werden, oder wenn die Vereinba rungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.

    Sie können als Beweisanzeichen für Scheingeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640) oder für unentgeltliche Leistungen (BFH in BFHE 158, 144) herangezogen werden.

  • BFH, 10.02.1988 - X R 16/82

    - Zu den Tatbeständen der "Leistung gegen Entgelt" und des "Entgelts für die

    Auszug aus BFH, 22.08.1994 - V B 179/93
    Sie können als Beweisanzeichen für Scheingeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640) oder für unentgeltliche Leistungen (BFH in BFHE 158, 144) herangezogen werden.
  • BFH, 13.09.1989 - II B 77/89

    Anforderungen an Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 22.08.1994 - V B 179/93
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513).
  • BFH, 14.09.1989 - V B 16/89

    Abhängigkeit des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugsanspruchs vom Ablauf des

    Auszug aus BFH, 22.08.1994 - V B 179/93
    Sie ist nach der zu den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergangenen Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. September 1989 V B 16/89, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1990, 18).
  • BFH, 09.07.1998 - V R 68/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

    Nach ihr ist ein Leistungsaustausch nicht bereits dann zu verneinen, wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist; insofern gelten im Umsatzsteuerrecht andere Grundsätze als im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913; Beschluß vom 22. August 1994 V B 179/93, BFH/NV 1995, 552).
  • BFH, 25.03.1999 - V B 146/98

    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

    Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) und in dem Beschluß des BFH vom 22. August 1994 V B 179/93 (BFH/NV 1995, 552), nach denen im Umsatzsteuerrecht andere Maßstäbe als im Ertragsteuerrecht anwendbar seien.

    Die Revision ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 und in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 552 zuzulassen.

  • BFH, 26.10.1995 - XI R 26/94

    Ersetzung der Monatsfrist durch die Jahresfrist auf Grund fehlender Belehrung des

    Dem entspricht die Rechtsprechung des BFH, wonach die ertragsteuerrechtliche Nichtanerkennung einer Betriebsteilung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wer mit dem abgeteilten Betriebsteil welche Umsätze ausgeführt hat, keine Bedeutung hat (vgl. BFH-Beschluß vom 22. August 1994 V B 179/93, BFH/NV 1995, 552).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.1998 - 1 K 1613/98

    Vorsteuerabzug durch eine Weinkellerei im Rahmen sog. Verbundverträge mit

    Unter Hinweis auf die eigenständigen Regelungen des UStG, insbesondere auf § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 1ehnt es der BFH in ständiger Rechtsprechung für den Regelfall ab, bei der Umsatzbesteuerung die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu prüfen (vgl. BStBl 1988 II S. 21.0 re. Sp.; 1989 II 3.205, 206 re. Sp.; 1990 II S. 757, 759 f.; 1997 II S. 374, 375 f.) oder das Vorliegen eines Leistungsaustauschs in Frage zu stellen (vgl. BStBl 1989 II S. 913, 916 f.; BFH/NV 1995 S. 552 Sp. 3; DStR 1998 S. 1468, 1469 re. Sp., 1470 li. Sp.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 288/96

    Anspruch auf Vorsteuerberichtigung; Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die

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  • FG Hamburg, 30.03.2004 - V 266/03

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus Bauleistungen; Substantiierung der

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